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   VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/20   

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VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/20 (https://dejure.org/2021,11094)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.04.2021 - 1 GR 82/20 (https://dejure.org/2021,11094)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. April 2021 - 1 GR 82/20 (https://dejure.org/2021,11094)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Einlegung des Einspruchs i.R.d. Rechtsschutzbedürfnisses für ein Organstreitverfahren eines Abgeordneten gegen eine Ordnungsmaßnahme des Landtagspräsidenten; Ausschluss eines Abgeordneten aus der laufenden Sitzung und Verlängerung eines ...

  • doev.de PDF

    Sitzungsausschluss eines Landtagsabgeordneten

  • Justiz Baden-Württemberg

    Teilweise erfolgreicher Antrag eines Landtagsabgeordneten im Organstreitverfahren bzgl Ordnungsmaßnahmen (Sitzungsausschluss) - Formelle Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses aus der laufenden Sitzung mangels hinreichender Begründung der Ordnungsmaßnahme - Ausschluss ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 652
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19

    Verfassungsrechtliche Maßgaben für Ordnungsrufe und darauf folgende

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/20
    a) Ordnungsmaßnahmen des Landtagspräsidenten gegenüber Abgeordneten bedürfen einer Begründung, um den Grund für die Maßnahme erkennbar zu machen (im Anschluss an VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 154).

    Die Antragsgegnerin zu 2. ist als Präsidentin des Landtags mit Zuständigkeiten im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV ausgestattet (vgl. zu allem VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 110 m. w. N.).

    Die mögliche Verletzung ist schlüssig darzulegen (zu allem VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 116 ff. m. w. N.).

    Mit der Zurückweisung des Einspruchs macht sich der Landtag die Ordnungsmaßnahme nicht etwa zu eigen (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 113).

    Daneben ist auch der Antragsgegner zu 1. richtiger Antragsgegner, da er die Regelung § 92 Abs. 1 Satz 4 HS 1 LTGO erlassen hat und der verlängerte Sitzungsausschluss nach § 92 Abs. 2 LTGO - jedenfalls in der vorliegenden Konstellation (s. unten II. 3. a)) - auf dem automatischen Ausschluss aufbaut und die in § 92 Abs. 1 Satz 4 HS 1 LTGO vorgesehenen (automatischen) Folge für das Nichtverlassen des Sitzungssaals nach Ausschluss aus der laufenden Sitzung verschärft (vgl. zu § 92 Abs. 1 Satz 4 HS 1 LTGO VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 114).

    Im Organstreitverfahren gegen parlamentarische Ordnungsmaßnahmen besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis in der Regel auch dann, wenn die angegriffenen Maßnahmen keine Wirkungen mehr entfalten (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 132 m. w. N.).

    Im Urteil vom 22. Juli 2019 hat der Verfassungsgerichtshof für die verfassungsgerichtliche Überprüfung parlamentarischer Ordnungsmaßnahmen folgende Maßstäbe aufgestellt (1 GR 1/19, 1 GR 2/19, Juris Rn. 134 ff.), an denen er festhält:.

    "Das Anwesenheits-, das Rede-, das Antrags- und das Stimmrecht im Landtag aus Art. 27 Abs. 3 LV werden durch andere Güter von Verfassungsrang begrenzt (vgl. bereits VerfGH, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 23).

    Einer uneingeschränkten Kontrolle unterläge der Verdacht eines rechtsmissbräuchlich ausgesprochenen Sitzungsausschlusses, etwa eines solchen zur zielgerichteten Veränderung der Mehrheitsverhältnisse (vgl. bereits VerfGH, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 - Abdruck S. 12 = Juris Rn. 31).

    a) Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 21. Januar 2019 (1 GR 1/19, Juris Rn. 30) im Zusammenhang mit dem automatischen Sitzungsausschluss nach § 92 Abs. 1 Satz 4 LTGO angedeutet hat, kann nach § 92 Abs. 2 Satz 1 LTGO bei besonders schweren Ordnungsverletzungen die Mindestsanktion verschärft werden.

    Die Verfassungsmäßigkeit des automatischen (3-tägigen) Sitzungsausschlusses nach § 92 Abs. 1 Satz 4 HS 1 LTGO hat der Verfassungsgerichtshof bereits im Urteil vom 22. Juli 2019 (1 GR 1/19, 1 GR 2/19, Juris Rn. 175 ff.) bestätigt (siehe auch VerfGH, Urteil vom 21.7.2020 - 1 GR 82/20 - [Urteil über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Beschluss vom 6.7.2020 - 1 GR 82/20], Juris Rn. 7).Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen.

    Damit hängt nach der Geschäftsordnung des Landtags die Anwendbarkeit des weiteren Ausschlusses nach § 92 Abs. 1 Satz 4 HS 1 LTGO nicht davon ab, dass der Ausschluss aus der laufenden Sitzung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 LTGO rechtmäßig war (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 177; zuletzt VerfGH, Urteil vom 21.7.2020 - 1 GR 82/20 - [Urteil über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Beschluss vom 6.7.2020 - 1 GR 82/20], Juris Rn. 8).

    Keiner näheren Befassung bedarf es insoweit mit der Frage, inwieweit ein solcher erweiterter Sitzungsausschluss eine Anhörung des betroffenen Abgeordneten erfordert (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 17.5.2016 - 42461/13, 44357/13 -, www.echr.coe.int Rn. 156 ff., deutsche Übersetzung siehe NJOZ 2018, 235 (240); VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 155) und ob die Regelungen in der Geschäftsordnung des Antragsgegners zu 1., insbesondere das Einspruchsverfahren nach § 93 Abs. 1 Satz 1 LTGO, diesen Anforderungen genügen.

    Auch hat er in besonders schwerer Weise das Minimum an Disziplin und Selbstbeherrschung vermissen lassen, das von einem Abgeordneten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Landtags bei der Verpflichtung zur sofortigen Befolgung des Ausschlusses eingefordert werden kann und muss (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 182).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 77-I-10

    Ausschluss des Antragstellers von 10 Plenarsitzungen verletzt den Antragsteller

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/20
    Grundsätzlich kann ein Abgeordneter im Organstreit ausschließlich Rechte geltend machen, die sich aus seiner organschaftlichen Stellung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 LV ergeben (vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGE 118, 277, 320 - Juris Rn. 195; ebenso VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 77-I-10 -, Juris Rn. 18).

    Grundsätzliche Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Ordnungsmaßnahmen bestehen nicht (vgl. auch VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 77-I-10 -, Juris Rn. 30 f.).

    Der Landtag ist gerade der Ort, an dem Meinungsverschiedenheiten ausgetragen werden sollen; dabei sind auch Stilmittel wie Überspitzung, Polarisierung, Vereinfachung oder Polemik zulässig (VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 77-I-10 -, Juris Rn. 35 f.).

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/20
    Da das parlamentarische Einspruchsverfahren nicht ohne weiteres mit dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO vergleichbar ist (BVerfGE 152, 35, 50 - Juris Rn. 36) und die Einspruchsfrist des § 93 Abs. 1 LTGO schon aufgrund ihrer mitunter sehr kurzen Dauer ("bis zum Beginn der nächsten Sitzung") aus rechtsstaatlichen Gründen nicht mit einer prozessualen Rechtsbehelfsfrist gleichgesetzt werden kann, dürfen - jedenfalls im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses - entgegen der Ansicht der Antragsgegner an die im Hinblick auf die rechtzeitige Einlegung des Einspruchs anzuwendende Sorgfalt nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren.

    Im Übrigen ist die Sachlage nicht mit der durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 152, 35 - Juris) entschiedenen Konstellation vergleichbar, in der der Antragsteller bewusst auf die Durchführung des von ihm als bloße Förmelei angesehenen Einspruchsverfahrens nach § 39 Geschäftsordnung des Bundestags (GOBT) verzichtet hatte.

    Auch kann dahinstehen, ob und inwieweit das Einspruchsverfahren nach § 93 LTGO in seiner derzeitigen Ausgestaltung in der Parlamentspraxis eine dem Einspruchsverfahren nach § 39 GOBT beigemessene Kontroll- und Legitimationsfunktion durch das Parlament als den originären Träger der Ordnungsgewalt (BVerfGE 152, 35, 48 ff. - Juris Rn. 33 ff.) erfüllt.

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/20
    Die Abgeordneten repräsentieren in ihrer Gesamtheit das Volk (vgl. BVerfGE 104, 310, 329 - Juris Rn. 73) und nehmen die Aufgaben und Befugnisse des Landtags gemeinsam wahr (vgl. BVerfGE 80, 188, 217 f. - Juris Rn. 102).

    Demgemäß ist jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des Landtags, seinen Verhandlungen und Entscheidungen, teilzunehmen, dies allerdings im Rahmen der vom Landtag auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 1 Satz 2 LV erlassenen und im Einklang mit der Landesverfassung ausgestalteten Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 80, 188, 218 - Juris Rn. 102, 104).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17

    Fraktionsvorschläge zur Abwahl eines Abgeordneten aus Untersuchungsausschuss und

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/20
    g) Die Landesverfassung gebietet auch im Zusammenhang mit dem Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen die Einhaltung bestimmter Verfahrensanforderungen (vgl. VerfGH, Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 54 f.).

    Zwar kommt eine solche Anordnung im Organstreitverfahren nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. VerfGH, Urteil vom 9.11.2020 - 1 GR 101/20 -, Juris Rn. 75; Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 67 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. jüngst BVerfGE 154, 320, 353 - Juris Rn. 97).

  • EGMR, 17.05.2016 - 42461/13

    KARÁCSONY ET AUTRES c. HONGRIE

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/20
    Sofern ein Sitzungsausschluss nicht aufgrund eines einzelnen Ereignisses ausgesprochen werden soll, ist ein solcher grundsätzlich auch vorher anzudrohen (vgl. auch EGMR, Urteil vom 17.5.2016 - 42461/13, 44357/13 -, www.echr.coe.int Rn. 154 ff.).

    Keiner näheren Befassung bedarf es insoweit mit der Frage, inwieweit ein solcher erweiterter Sitzungsausschluss eine Anhörung des betroffenen Abgeordneten erfordert (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 17.5.2016 - 42461/13, 44357/13 -, www.echr.coe.int Rn. 156 ff., deutsche Übersetzung siehe NJOZ 2018, 235 (240); VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 155) und ob die Regelungen in der Geschäftsordnung des Antragsgegners zu 1., insbesondere das Einspruchsverfahren nach § 93 Abs. 1 Satz 1 LTGO, diesen Anforderungen genügen.

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/20
    Grundsätzlich kann ein Abgeordneter im Organstreit ausschließlich Rechte geltend machen, die sich aus seiner organschaftlichen Stellung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 LV ergeben (vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGE 118, 277, 320 - Juris Rn. 195; ebenso VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 77-I-10 -, Juris Rn. 18).

    Ob eine Maßnahme, die auf den Status des Abgeordneten zielt, in besonderen Ausnahmefällen in dessen grundrechtlich geschützte Privatsphäre eingreifen kann (vgl. BVerfGE 118, 277, 320 - Juris Rn. 196), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/20
    Zwar kommt eine solche Anordnung im Organstreitverfahren nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. VerfGH, Urteil vom 9.11.2020 - 1 GR 101/20 -, Juris Rn. 75; Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 67 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. jüngst BVerfGE 154, 320, 353 - Juris Rn. 97).
  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/20
    Die Abgeordneten repräsentieren in ihrer Gesamtheit das Volk (vgl. BVerfGE 104, 310, 329 - Juris Rn. 73) und nehmen die Aufgaben und Befugnisse des Landtags gemeinsam wahr (vgl. BVerfGE 80, 188, 217 f. - Juris Rn. 102).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 1 GR 101/20

    Erfordernis von 150 Unterstützungsunterschriften nach

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/20
    Zwar kommt eine solche Anordnung im Organstreitverfahren nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. VerfGH, Urteil vom 9.11.2020 - 1 GR 101/20 -, Juris Rn. 75; Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 67 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. jüngst BVerfGE 154, 320, 353 - Juris Rn. 97).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22

    Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren auf Feststellung

    Für eine ausnahmsweise nach § 60 Abs. 4 VerfGHG aus Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht kommende Anordnung über die Erstattung der Auslagen des Antragstellers besteht vorliegend kein Anlass (vgl. VerfGH, Urteil vom 30.4.2021 - 1 GR 82/20 -, Juris Rn. 115; zu § 34a Abs. 3 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 46).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 25.09.2023 - 1 GR 85/22

    Erfolglose Organklage gegen den Umfang der Beantwortung einer Kleinen Anfrage -

    Eine Rechtsverletzung ist im Sinne von § 45 Abs. 1 VerfGHG geltend gemacht, wenn nach dem Vorbringen des Antragstellers eine Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint, wenn sie also bei Zugrundelegung seines Vorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 119; Urteil vom 30.4.2021 - 1 GR 82/20 -, Juris Rn. 67).

    Einer gegebenenfalls bestehenden Konfrontationsobliegenheit (vgl. VerfGH, Urteile vom 30.4.2021 - 1 GR 82/20 -, Juris Rn. 79 und vom 4.4.2022 - 1 GR 69/21 -, Juris Rn. 91; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17.09.2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 Rn. 27 ff.; Urteil des Zweiten Senats vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Juris Rn. 50) hat der Antragsteller mit seinem Schreiben an die Landtagspräsidentin hinreichend Genüge getan.

    Umstände, aufgrund derer gemäß § 60 Abs. 4 VerfGHG eine volle oder teilweise Auslagenerstattung anzuordnen sein könnte, was in Organstreitverfahren ohnedem nur ausnahmsweise in Betracht kommt (VerfGH, Urteil vom 30.4.2021 - 1 GR 82/20 -, Juris Rn. 115) und vom Antragsteller auch nicht beantragt ist, sind nicht ersichtlich.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.08.2023 - LVG 20/22

    Organstreit, Ordnungsruf, Ordnung, Würde und Ansehen des Landtags

    Der Antragsgegner zu 2 ist als oberstes Landesorgan (Art. 41 LVerf) zwar beteiligtenfähig (§ 35 Nr. 1 LVerfGG), jedoch nicht passiv prozessführungsbefugt im Organstreit über eine Ordnungsmaßnahme seines Präsidenten gegenüber einem Mitglied des Landtages gemäß § 80 GO-LT (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urt. vom 22. Juli 2019 - 1 GR 1/19, 2/19 -, unter C I 3 a; Urt. vom 30. April 2021 - 1 GR 82/20 -, unter C I 4 a; VerfGH Berlin, Beschl. vom 28. August 2019 - VerfGH 189/18, unter II 2; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. vom 10. Oktober 2017 - LVerfG 1/17 - SächsVerfGH, Beschl. vom 30. Mai 2006 - Vf. 50 06 (e. A.); Urt. vom 3. Dezember 2010 - Vf. 77-I , unter II 1 a; Jacobs, Die Wahrung der parlamentarischen Ordnung, DÖV 2016, S. 563, 569).
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Rechtsprechung
   VerfGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 1 GR 82/20   

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https://dejure.org/2020,19628
VerfGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 1 GR 82/20 (https://dejure.org/2020,19628)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.07.2020 - 1 GR 82/20 (https://dejure.org/2020,19628)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug eines Sitzungsausschlusses; Voraussetzungen des automatischen Sitzungsausschlusses; Folgenabwägung im Organstreitverfahren; Interesse an einer sofortigen Vollziehung parlamentarischer Ordnungsmaßnahmen

  • Justiz Baden-Württemberg

    Erfolgloser Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Beschluss vom 06.07.2020, 1 GR 82/20)

  • Verfassungsgerichtshof BW PDF

    Zurückweisung eines Antrags des Landtagsabgeordneten Dr. Heinrich Fiechtner auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug eines Sitzungsausschlusses

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19

    Verfassungsrechtliche Maßgaben für Ordnungsrufe und darauf folgende

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 1 GR 82/20
    Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags nach § 25 Abs. 1 VerfGHG haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. - auch zum Folgenden - VerfGH, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 21).

    Darin läge eine schwerwiegende Beeinträchtigung seines Abgeordnetenrechts aus Art. 27 Abs. 3 LV (vgl. bereits VerfGH, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 28 zu dem dreitägigen automatischen Sitzungsausschluss nach § 92 Abs. 1 Satz 4 LTGO).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.11.2019 - 1 GR 58/19

    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der polizeilichen

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 1 GR 82/20
    Bei dieser Abwägung ist gerade im Organstreitverfahren ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 18.11.2019 - 1 GR 58/19 -, Juris Rn. 48).
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Rechtsprechung
   VerfGH Baden-Württemberg, 06.07.2020 - 1 GR 82/20   

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https://dejure.org/2020,17530
VerfGH Baden-Württemberg, 06.07.2020 - 1 GR 82/20 (https://dejure.org/2020,17530)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.07.2020 - 1 GR 82/20 (https://dejure.org/2020,17530)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Juli 2020 - 1 GR 82/20 (https://dejure.org/2020,17530)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Eilantrag eines Landtagsabgeordneten gegen automatischen Sitzungsausschluss für weitere 3 Sitzungstage nach

  • Verfassungsgerichtshof BW PDF

    Zurückweisung eines Antrags des Landtagsabgeordneten Dr. Heinrich Fiechtner auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug eines Sitzungsausschlusses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfGH Baden-Württemberg, 21.01.2019 - 1 GR 1/19

    Ablehnung eines eA-Antrags bzgl des weiteren Ausschlusses eines

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 06.07.2020 - 1 GR 82/20
    Das Gleiche gilt hinsichtlich der Frage, ob dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (und damit auch für das Hauptsacheverfahren) fehlt, weil sein Einspruch gegen den Ausschluss für fünf weitere Sitzungstage entgegen § 93 Abs. 1 Satz 1 LTGO nicht bis zum Beginn der nächsten Sitzung - hier der 123. Sitzung des Landtags am 25. Juni 2020 - bei der Antragsgegnerin zu 2. einging (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 131).

    Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags nach § 25 Abs. 1 VerfGHG haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. - auch zum Folgenden - VerfGH, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (s. Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 174 ff., vorausgehend Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 27 ff.), die dem Antragsteller bekannt ist oder jedenfalls bekannt sein müsste, begegnet der automatische Sitzungsausschluss allenfalls in ganz außergewöhnlichen Konstellationen - eine solche liegt vorliegend offensichtlich nicht vor - verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 77-I-10

    Ausschluss des Antragstellers von 10 Plenarsitzungen verletzt den Antragsteller

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 06.07.2020 - 1 GR 82/20
    Ob er sich zu Recht auch gegen den Antragsgegner zu 1. richtet und ob er sich nicht auch gegen das Präsidium des Landtags richten müsste (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 77-I-10 -, Juris Rn. 13 ff.), bedarf derzeit keiner Entscheidung.
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